Mindestkriterien Camping und Zeltwiese
Eine touristische Unterkunft der Kategorie „Camping“ muss nachfolgende Mindestkriterien (spezifische Betriebsbedingungen) erfüllen. Diese werden bei einer Inspektion vor Ort überprüft.
Da für die Campingplätze in der Deutschsprachigen Gemeinschaft keine Einstufung vorgesehen ist, sind die Mindestkriterien ausführlicher.
- Mindestens 20 Prozent der Stellplätze müssen als Durchgangscamping der touristischen Nutzung vorbehalten werden. Eine Zeltwiese wird für diese Quote nicht berücksichtigt;
- Im Sinne von Art. 3.1 des Dekretes versteht man unter Touristen die Campingplatzbenutzer, die maximal zwei aufeinanderfolgende Monate pro Jahr auf dem Campingplatz verbleiben und die für diesen Verbleib eigene Zelte, Wohnwagen und Motorhomes benutzen, welche am Ende des Verbleibs nicht auf dem Campingplatz zurück bleiben;
- Im Durchgangscamping sind nur mobile Unterkünfte zulässig, die jederzeit ortsveränderlich sind;
- Zum Durchgangscamping gehören auch feste oder mobile Einrichtungen im Besitz des Betreibers oder Eigentümers des Campings, die durch diesen für eine touristische Nutzung vermietet werden. Diese können auf dem Campingplatz verbleiben.
ALLGEMEINE EINRICHTUNGEN
- Mindestgröße Stellplatz für Durchgangscamping: durchschnittlich 80 qm, mindestens aber 50 qm;
- Mindestgröße der Stellplätze für Dauercamping: 100 qm. Nur auf den Stellplätzen, die für Dauercamper ausgewiesen sind, sind mobile Unterkünfte zulässig, die nicht jederzeit ortsveränderlich sind;
- Zubehör wie Terrasse, Treppe oder Vorzelt an einer Unterkunft, die nicht jederzeit ortsveränderlich ist, muss so befestigt sein, so dass es bei einer Ortsveränderung mit entfernt wird;
- maximal ein Gartenhaus pro Stellplatz. Das Gartenhaus darf max. 8m2 umfassen und in keinem Fall für Übernachtungen genutzt werden;
- Pro Stellplatz muss ein Parkplatz zur Verfügung stehen;
- Es müssen Parkplätze für Gäste zur Verfügung stehen, die in der Anzahl mind. 5 Prozent der Stellplätze betragen;
- Die Zufahrt zu den angebotenen Stellplätzen müssen bei jedem Wetter befahrbar sein;
- Die Hauptwege sind beleuchtet;
- Einrichtungen sind deutlich ausgeschildert;
- Eine Einrichtung mit geschlossenem Tank und Schlauch, die ausschließlich als Entleerungsstelle für die chemischen Toiletten gebraucht werden darf. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist ggfs. zulässig;
- Zapfstellen für Trinkwasser müssen so verteilt und platziert sein, dass der Laufabstand zur nächsten Zapfstelle maximal 100 m beträgt;
- gesicherte Stromversorgung pro Stellplatz;
- Stellplätze sind deutlich und einheitlich nummeriert. Die Nummerierung entspricht dem Lageplan am Eingang;
- Die Abgrenzung jedes Stellplatzes ist markiert;
- funktionierende Beleuchtung in allen Gemeinschaftsräumen;
SANITÄR
Alle Prozentsätze für Durchgangs-Stellplätze, die nicht über eigenes WC, Dusche und Waschbecken verfügen. Sanitäre Anlagen, die zu einer Gastronomie auf dem Platz gehören, werden nicht berücksichtigt:
- WC: Anzahl = 10 Prozent der Stellplätze (Plätze, die kein eigenes WC haben), jedoch mind. zwei WCs.
- Duschen: Anzahl = 5 Prozent der Stellplätze (Plätze, die keine eigene Dusche haben), jedoch mind. zwei Duschen
- Die Dusche befindet sich in einer individuell verschließbaren Kabine mit Kleiderhaken und Ablage.
- Waschplätze: Anzahl = 10 Prozent der Stellplätze (Plätze, die kein eigenes Waschbecken haben), jedoch mind. zwei Waschbecken.
- Die Waschplätze sind ausgestattet mit Spiegel, Kleiderhaken und Ablagen. In der Nähe des Spiegels Steckdosen für Fön und Rasierapparat.
- Die Sanitäranlagen sind in einem geschlossenen Gebäude.
- 30 Prozent der Sanitäranlagen müssen beheizbar sein.
- ein als solcher ausgewiesener Spülplatz.
- Dusche, Waschbecken und Spülplatz verfügen über Kalt- und Warmwasser.
- Die Sanitäranlagen werden täglich gereinigt.
DIENSTLEISTUNGEN
- Empfangsmöglichkeit mit Angabe von Öffnungszeiten und einer Mobilfunknummer des Verantwortlichen (24h/24h).
- Aushang Informationen: Notrufnummern, Preise, Kontaktnummer Personal (24h/24h), Platzordnung und Lageplan.
- kostenfreies touristisches Informationsmaterial über die Region.
ZELTWIESE
- Die Abgrenzung der Zeltwiese muss markiert sein;
- Die Zeltwiese muss mindestens 150qm umfassen. Pro Zelt müssen 30qm vorgesehen sein. Wird ein Teil der Zeltwiese von einer organisierten Vereinigung angemietet, kann die Fläche pro Zelt 10qm betragen. Voraussetzung ist, dass ein Verantwortlicher dieser organisierten Vereinigung anwesend ist und dass der Betreiber sein Einverständnis erteilt hat;
- Darf nur für den Zeitraum vom 01/04 bis zum 31/10 angeboten werden. Zum 1. November des Jahres müssen alle Einrichtungen abgebaut sein;
- jederzeit einfacher Zugang zu Sanitäreinrichtungen für die angegebene Personenzahl;
- Auf der Zeltwiese muss mindestens ein elektrischer Anschluss zur Verfügung stehen;
- sicherer, beleuchteter Zugang;
- Müllentsorgung;
Auf der Zeltwiese dürfen keine PKW abgestellt werden.