Allgemeine Betriebsbedingungen – Welche Mindestkriterien – Camping

Camping Hohenbusch

Jede Unterkunft muss innen und außen sauber und gut unterhalten sein.

Zusätzlich erfüllt eine touristische Unterkunft der Kategorie „Camping“ folgende Mindestanforderungen (spezifische Betriebsbedingungen). Diese werden bei einer Inspektion vor Ort überprüft.

Da für die Campingplätze in der Deutschsprachigen Gemeinschaft keine Einstufung vorgesehen ist, sind die Mindestkriterien ausführlicher.

  • Im Durchgangscamping sind nur mobile Unterkünfte zulässig, die jederzeit ortsveränderlich sind;
  • Zum Durchgangscamping gehören auch feste oder mobile Einrichtungen im Besitz des Betreibers oder Eigentümers des Campings, die durch diesen für eine touristische Nutzung vermietet werden. Diese können auf dem Campingplatz verbleiben.

Allgemeine Einrichtungen

Mindestens 20 Prozent der Stellplätze sind als Durchgangscamping der touristischen Nutzung vorbehalten. Als Durchgangscamping gelten mobile oder feste Einrichtungen im Besitz des Betreibers oder Eigentümers, die durch diesen für eine touristische Nutzung vermietet werden. Daneben sind im Durchgangscamping nur mobile Unterkünfte zulässig, die jederzeit ortsveränderlich sind und am Ende des Verbleibs nicht auf dem Campingplatz zurückbleiben. Eine Zeltwiese wird für diese Quote nicht berücksichtigt; 

  • die Mindestgröße eines Stellplatzes für Durchgangscamping beträgt durchschnittlich 80 m2, mindestens aber 50 m2;
  • die Mindestgröße eines Stellplatzes für Dauercamping beträgt mindestens 100 m2;
  • nur auf den Stellplätzen, die für Dauercamper ausgewiesen sind, sind mobile Unterkünfte zulässig, die nicht jederzeit ortsveränderlich sind. Sie müssen jedoch zwingend ihren mobilen Charakter behalten, das heißt untergeordnete Bauteile haben keine feste Verbindung zum Boden und müssen ohne besonderen technischen Aufwand entfernt werden können. Hierbei handelt es sich um handelsübliche Vorzelte, Vordächer, Treppen und Terrassen;
  • einzig zulässig auf einem Stellplatz sind eine Parkfläche, die mobile Unterkunft, ein Vorzelt, ein Gartenhaus sowie eine Terrasse;                                                                                           
    • die mobile Unterkunft darf nicht mit einer Terrasse, Veranda oder festen Installation (Zaun, Gartenhaus) ausgestattet werden, wenn diese die Mobilität verhindert. Lediglich abnehmbare Terrassen und Vorzelte, die diese Fähigkeit, sich in Bewegung zu setzen, nicht beeinträchtigen, sind zulässig;
    •  eine Terrasse ist nicht überdacht. Überdachte Terrassen gelten als Vorzelt;                                                                                                            
  • das Gartenhaus darf maximal 8 m2 umfassen und in keinem Fall für Übernachtungen genutzt werden;
  • pro Stellplatz steht ein Parkplatz zur Verfügung;
  • es stehen Parkplätze für Gäste zur Verfügung, die in der Anzahl mindestens 5 Prozent der Stellplätze betragen;
  • die Zufahrt zu den angebotenen Stellplätzen ist bei jedem Wetter befahrbar;
  • die Hauptwege sind beleuchtet;
  • die Einrichtungen sind deutlich ausgeschildert;
  • der Campingplatz verfügt über mindestens eine Einrichtung mit geschlossenem Tank und Schlauch, die ausschließlich als Entleerungsstelle für die chemischen Toiletten gebraucht werden darf;
  • Zapfstellen für Trinkwasser müssen so verteilt und platziert sein, dass der Laufabstand zur nächsten Zapfstelle maximal 100 m beträgt;
  • jeder Stellplatz verfügt über eine Stromversorgung; 
  • die Stellplätze sind deutlich und einheitlich nummeriert. Die Nummerierung entspricht dem Lageplan am Eingang;
  • die Abgrenzung jedes Stellplatzes ist markiert;
  • alle Gemeinschaftsräume sind funktionell beleuchtet;
  • jeder Campingplatz verfügt über eine Empfangsmöglichkeit;
  • dort informiert ein Aushang über die Öffnungszeiten des Empfangs, eine Mobilfunknummer des Verantwortlichen (24h/24h), Notrufnummern und Preise;
  • am Empfang hängen sichtbar eine Platzordnung sowie ein Lageplan aus;
  • am Empfang ist kostenfreies touristisches Informationsmaterial über die Region erhältlich.

Sanitär

In Bezug auf die sanitären Einrichtungen beziehen sich alle Prozentsätze auf die Anzahl Stellplätze, die nicht über eigenes WC, Dusche und Waschbecken verfügen. Sanitäre Anlagen, die zu einer Gastronomie auf dem Platz gehören, werden nicht berücksichtigt. Die Mindestanforderungen sind wie folgt:

  • die erforderliche Anzahl der WCs entspricht 10 Prozent der Stellplätze, die kein eigenes WC haben. Jeder Campingplatz verfügt aber über mindestens zwei WCs;
  • die erforderliche Anzahl der Duschen entspricht 5 Prozent der Stellplätze, die keine eigene Dusche haben. Jeder Campingplatz verfügt aber über mindestens zwei Duschen;
  • die Dusche befindet sich in einer individuell verschließbaren Kabine mit Kleiderhaken und Ablage;
  • die Anzahl der Waschplätze entspricht 10 Prozent der Stellplätze, die kein eigenes Waschbecken haben. Jeder Campingplatz verfügt aber über mindestens zwei Waschplätze;
  • die Waschplätze sind ausgestattet mit Spiegel, Kleiderhaken und Ablagen. In der Nähe des Spiegels befinden sich Steckdosen;
  • die Sanitäranlagen sind in einem geschlossenen Gebäude;
  • mindestens 30 Prozent der Sanitäranlagen sind beheizbar;
  • ein als solcher ausgewiesener Spülplatz steht zur Verfügung;
  • Duschen, Waschbecken und Spülplatz verfügen über Kalt- und Warmwasser;
  • die Sanitäranlagen werden täglich gereinigt.

Zeltwiese

  • die Abgrenzung der Zeltwiese ist markiert;
  • ein einfacher Zugang zu Sanitäreinrichtungen für die angegebene Personenzahl ist jederzeit gesichert;
  • auf der Zeltwiese steht mindestens ein elektrischer Anschluss zur Verfügung; 
  • ein sicherer und beleuchteter Zugang zur Zeltwiese ist gewährleistet;
  • die korrekte Mülltrennung und -entsorgung ist gesichert;
  • auf der Zeltwiese dürfen keine PKW abgestellt werden